Ein Pflegekind aufzunehmen ist kein „Job“, der mit einem Gehalt vergütet wird. Denn Pflegeeltern dürfen nicht finanziell vom Pflegegeld abhängig sein. Jedoch wird für Unterhalt und die Erziehung ein Pflegekindergeld gezahlt. Auch für verschiedene Nebenleistungen können Pflegefamilien Geld erhalten.
Pflegegeld Das Jugendamt stellt den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes durch Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages sicher. Er ist in drei Stufen nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Erziehungsbeitrag zusammen. Der Erziehungsbeitrag ist als Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Pflegepersonen anzusehen und stellt kein Einkommen dar.
Das Pflegegeld wird in der Regel vom Jugendamt gezahlt.
Einmalige Leistungen Neben dem monatlichen Pflegegeld können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, zum Beispiel zur Erstausstattung einer Pflegefamilie, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Pflegekindes gewährt werden.
Kindergeld/Kinderfreibetrag Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegekinder bei den Pflegepersonen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt werden (§ 31 EStG); die Pflegepersonen erhalten dann Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird vom Jugendamt anteilig auf das Pflegegeld angerechnet.
Steuerpflicht Pflegegelder aus öffentlicher Hand sind bis zu einer festgesetzten Höhe steuerfrei. Näheres zu Steuerfragen können Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt erfahren.
Elternzeit Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Elternzeit am 01.01.2007 können Vollzeit-Pflegepersonen mit Zustimmung des Arbeitgebers Elternzeit in Anspruch nehmen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt.